GRUNDLAGEN DER BEWERTUNG – AUF EINEN BLICK
Bewerten heißt, den Wert eines Gutes oder einer Leistung, in Geldeinheiten festzustellen (bzw. auszudrücken). Bewertung in der Buchhaltung bezieht sich auf die Bestimmung des finanziellen Werts zu einem bestimmten Zeitpunkt.
- Die Bewertung ist wichtig, da sie die Grundlage für die Darstellung des finanziellen Zustands eines Unternehmens in der Bilanz bildet und somit Einblicke in seine finanzielle Leistungsfähigkeit und Stabilität ermöglicht.
Die 4 wichtigsten Fakten zu den Grundlagen der Bewertung
Definition | Bestimmung des finanziellen Werts von Vermögensgegenständen |
Bedeutung | Grundlegendes Konzept |
Grundlagen | Grundsätze der ordnungsgemäßen BuchführungGrundsatz der EinzelbewertungBeachtung des Vorsichtsprinzips |
Methoden | Unterschiedliche Verfahren zur BewertungHöchstwertprinzipNiederstwertprinzip |
BEWERTUNG: ÜBERSICHT
Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden ist ein grundlegendes Konzept in der Buchhaltung.
- Die Bewertung erfolgt in der Regel zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt wurden.
Diese Kosten werden im Laufe der Zeit durch Abschreibungen oder Wertberichtigungen angepasst, um den tatsächlichen Wertverlust oder -gewinn der Vermögensgegenstände und Schulden widerzuspiegeln.
- Grundsätzlich werden bei der Bewertung diverse Vermögensträger in einem Unternehmen begutachtet und letztlich in einem Geldwert ausgedrückt.
Um den Gewinn durch Vermögensvergleiche ermitteln zu können, ist es notwendig, zum Bilanzstichtag das Vermögen (und die Schulden) festzustellen und zu bewerten.
- Die für die Bilanzierung bzw. Gewinnermittlung maßgebenden Bewertungsvorschriften sind im Einkommensteuergesetz (ESTG) in den §§ 4 bis 7 geregelt.
BEWERTUNG: GRUNDLAGEN
Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Laut § 201 Unternehmensgesetzbuch gelten folgende Grundsätze:
Dabei sind die im vorhergehenden Jahresabschluss verwendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass das Unternehmen fortgeführt wird, es sei denn, tatsächliche oder rechtliche Gründe sprechen dagegen.
- Ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz ist der Grundsatz der Einzelbewertung, das heißt, jedes Wirtschaftsgut ist für sich zu bewerten.
Geringwertige, zusammengehörige Gegenstände (zum Beispiel Werkzeuge in einem Industriebetrieb) können jedoch auch pauschal bewertet werden.
- Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten. Der Grundsatz der Vorsicht ist zu beachten, sodass nur am Bilanzstichtag realisierte Gewinne ausgewiesen werden.
Erkennbare Risiken und drohende Verluste, die im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, müssen berücksichtigt werden, auch wenn diese erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden.
- Wertminderungen sind unabhängig vom Jahresergebnis zu berücksichtigen. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind im Jahresabschluss zu erfassen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muss mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
- Abweichungen von diesen Grundsätzen sind nur in besonderen Fällen zulässig.
Bewertungsmethoden
Es gibt verschiedene Bewertungsverfahren für Vermögensgegenstände, insbesondere für Vorräte und Verbrauch, die zu unterschiedlichen Ergebnissen und Gewinnen führen können. Die wichtigsten Verfahren sind:
- Identitätspreisverfahren
- FIFO-Verfahren
- Gleitendes Durchschnittspreisverfahren
Vermögensgegenstände sind bei dauerhafter Wertminderung mit dem niedrigeren Wert anzusetzen.
Bewertung von Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind alle Arten von Schulden, die ein Unternehmen gegenüber externen Parteien hat und die zu einem zukünftigen Abfluss von Ressourcen führen.
- Die Bewertung von Verbindlichkeiten erfolgt nach dem strengen Höchstwertprinzip.
Das bedeutet, Verbindlichkeiten müssen entweder zum Entstehungswert oder zum Erfüllungsbetrag angesetzt werden, je nachdem welcher Wert höher ist.
In der Buchhaltung werden verschiedene Bewertungsmethoden angewendet, darunter das Anschaffungskostenprinzip, das Höchstwertprinzip und das strenge Niederstwertprinzip.
- Es gibt außerdem verschiedene Verfahren zur Bewertung von Vorräten und Verbrauch, darunter das FIFO-Verfahren und das gleitende Durchschnittspreisverfahren.
GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER BUCHFÜHRUNG (GOB) – AUF EINEN BLICK
Die 4 wichtigsten Fakten zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)
Definition | Allgemein anerkannte Regeln und Prinzipien, die die ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung von Jahresabschlüssen sicherstellen |
Bedeutung | Genauigkeit, Transparenz und NachvollziehbarkeitVertrauen in die Finanzinformationen von Unternehmen |
Grundsätze | VollständigkeitZuverlässigkeitRichtigkeitBeleggrundsatzRealisationsprinzipImparitätsprinzip |
Buchhaltung | Korrekte, vollständige und ordnungsgemäße Erfassung von Geschäftsfällen |
GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER BUCHFÜHRUNG (GOB): ÜBERSICHT
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind das Fundament des Rechnungswesens. Sie gewährleisten die Genauigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Finanzberichterstattung.
- Diese Prinzipien sind sowohl für gesetzliche Zwecke als auch für das Vertrauen in die Finanzinformationen eines Unternehmens von wesentlicher Bedeutung
Im Unternehmensgesetzbuch § 195 wird grundlegend für alle Unternehmen festgelegt, dass der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsmäßer Buchführung entsprechen muss.
- Er ist klar und übersichtlich zu erstellen und soll dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage vermitteln.
Diese allgemeine Regelung wird für Kapitalgesellschaften durch die Anforderung ergänzt, auch ein möglichst getreues Bild der Finanzlage zu geben laut § 222 Abs. 2 UGB. In den gesetzlichen Bestimmungen wird mehrfach auf die GoB verwiesen, jedoch ohne eine explizite Definition des Begriffs.
- Das UGB in seiner aktuellen Fassung schreibt die wesentlichen, bereits früher anerkannten Grundsätze explizit vor.
Trotzdem sind die gesetzlichen Regelungen interpretationsbedürftig, da sie nicht alle wirtschaftlichen Sachverhalte umfassend regeln können. Das UGB verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessen“ oder „wesentlich“, die im Einzelfall mithilfe der GoB konkretisiert werden müssen.
- Einige Grundsätze sind als GoB anerkannt, jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss (= Bilanz im weiteren Sinn) umfasst nicht nur die Darstellung des Vermögens- und des Kapitalaufbaues (Bilanz im engeren Sinn), sondern auch die Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsbilanz, Erfolgsrechnung, Aufwands- und Ertragsrechnung) und bei den Kapitalgesellschaften auch den Anhang zum Jahresabschluss.
GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER BUCHFÜHRUNG (GOB) FORMELLE GRUNDSÄTZE
Die formellen GoB stellen sicher, dass Aufzeichnungen in den Büchern vollständig, systematisch und zuverlässig erfolgen.
- Dies ist in den §§ 190, 193, 194, 212 und 216 UGB sowie den §§ 131 und 132 BAO für steuerliche Zwecke kodifiziert.
Die Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache zu führen und Abkürzungen sowie Symbole müssen eindeutig definiert sein. Der Jahresabschluss muss in Euro und deutscher Sprache erstellt werden.
- Die Bücher müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit die Geschäftsfälle und die Lage des Unternehmens nachvollziehen kann.
Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Vollständigkeit
Vollständigkeit erfordert, dass alle Geschäftsfälle erfasst und alle Posten im Jahresabschluss enthalten sind.
- Daraus folgt die Bilanzidentität: Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Jahres übereinstimmen.
Richtigkeit
Eintragungen sind richtig, wenn sie dem Gesetz entsprechen. Die Bewertung muss willkürfrei und nachvollziehbar sein, sodass erkennbar ist, dass die Bilanzierung auf bestimmten Annahmen basiert.
- Dies ist besonders wichtig bei der Nutzung von Spielräumen, wie bei der Bewertung von Rückstellungen.
Ordnung
Die Eintragungen sind geordnet vorzunehmen, sowohl was die zeitliche als auch die sachliche Ordnung betrifft.
Zeitgerechtigkeit
Das Erfordernis zeitgerechter Eintragungen soll sicherstellen, dass die Bücher immer auf dem laufenden Stand der Dinge sind, es dient auch der besseren Erreichbarkeit der Vollständigkeit.
Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit des Rechnungswesens wird durch ein zur Größe des Unternehmens passendes internes Kontrollsystem (IKS) gewährleistet.
Beleggrundsatz
Zur Sicherstellung dieser Anforderungen kommt der Beleggrundsatz zum Tragen: Keine Buchung ohne Beleg.
Grundlage jedes Geschäftsfalles ist ein Beleg. Die Belege führen zu Eintragungen in die Bücher. Bei Bankgeschäften werden zum Beispiel Geldtransaktionen typischerweise erst nach der Belegerstellung durchgeführt.
- Belege dienen als Nachweis für Geschäfte und sind wichtig für rechtliche Ansprüche sowie steuerliche Angelegenheiten. Sie werden in externe (z. B. Rechnungen) und interne (z. B. Inventuraufzeichnungen) Belege unterteilt.
Gemäß § 212 UGB müssen Belege sieben Jahre lang aufbewahrt werden, beginnend am Ende des betreffenden Kalenderjahres. Daher ist eine organisierte Ablage und Verwaltung der Belege erforderlich.
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Die Verbuchung von Geschäftsfällen erfolgt in chronologischer Reihenfolge und systematischer Gliederung auf entsprechenden Konten.
- Die Chronologie wird durch das Grundbuch oder Journal sichergestellt, während die systematische Gliederung im Hauptbuch erfolgt.
Dieses enthält die notwendigen Konten und bildet das Kernstück der Buchführung. Ergänzt wird es durch Nebenbücher wie das Kassenbuch, Wareneingangsbuch und andere Hilfsbücher.
GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER BUCHFÜHRUNG (GOB): GRUNDSATZ DER VORSICHT
Der Grundsatz der Vorsicht wird in § 201 Abs. 2 Z 4 UGB relativ weit definiert.
- Er umfasst danach das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip.
Beide Prinzipien enthalten Konventionen darüber, zu welchem Zeitpunkt Aufwendungen und Erträge in die Bücher aufzunehmen sind.
Realisationsprinzip
Das Realisationsprinzip bestimmt, dass ein Gewinn erst dann als realisiert gilt, wenn die zugrunde liegende Leistung erbracht und abgerechnet werden kann.
- Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistung den Verfügungsbereich des Unternehmens verlassen hat und an den Kunden übergeben wurde.
Die Gewinnrealisierung erfolgt also zum Zeitpunkt der Übergabe, nicht bei der Fakturierung oder dem Aussenden der Rechnung. Der Umsatz wird dabei als Ertrag verbucht.
- Ertragsbuchungen können auch vorher erfolgen, wenn sich der Bestand an Fertigerzeugnissen erhöht, jedoch, ohne dass dadurch ein Gewinn realisiert wird.
Diese Buchungen neutralisieren lediglich die zugerechneten Aufwendungen.
Imparitätsprinzip
Im Gegensatz zu den Gewinnen müssen vorhersehbare Verluste und Risiken bereits vor ihrer Realisierung berücksichtigt werden.
- Dies dient dazu, eine vorsichtige und konservative Bilanzierung sicherzustellen, die potenzielle negative Entwicklungen frühzeitig sichtbar macht.
Un Comentario